Rechtsprechung
10.08.2020
Der 1993 geborene Kläger ist wegen einer Querschnittlähmung, welche die unteren Extremitäten betrifft, schwerbehindert. Aktuell befindet er sich in einer Ausbildung zum Erzieher und bezieht Arbeitslosengeld II. Die Trägerin der gesetzlichen Krankenversicherung versorgte ihn mit einem Alltagsrollstuhl, von der er nun einen Sportrollstuhl begehrte, um am Reha-, Freizeit- und Breitensport teilnehmen zu können, was ihm ärztlich verordnet wurde. Die Krankenkasse leitete den Antrag an den Sozialhilfeträger weiter, welcher den Antrag ablehnte.
Das Gericht gab dem Kläger Recht. Es gehört zu den Aufgaben der Eingliederungshilfe, ihn in die Lage zu versetzen, am Vereinssport teilnehmen zu können. Denn sportliche Betätigung in der Gemeinschaft eines Vereins gehört in der Bundesrepublik Deutschland zum normalen gesellschaftlichen Leben und dient somit dem Leben in der Gemeinschaft. Es handelt sich daher um eine sozialadäquate Form der Freizeitgestaltung, die in besonderer Weise geeignet ist, die Inklusion zu fördern und Menschen mit Behinderung eine gleichberechtigte Teilhabe zu ermöglichen. Der Nachrang der Eingliederungshilfe steht nicht entgegen. Denn die Hilfsmittelversorgung im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung erstreckt sich nur auf die Grundbedürfnisse des täglichen Lebens. Insoweit ist anerkannt, dass dies bei Hilfsmitteln zum Ausgleich von Mobilitätsdefiziten bei Erwachsenen nur Wege oder Distanzen
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miteinschließt, welche üblicherweise noch zu Fuß zurückgelegt werden. Lediglich bei Kindern und Jugendlichen umfasst die krankenversicherungsrechtliche Hilfsmittelversorgung auch weitergehende sportliche oder gesellschaftliche Aktivitäten.