Rechtsprechung
Krankenkasse darf keine Kürzung für eine bereits erbrachte Leistung vornehmen
Pressemitteilung
Mainz, 29.05.2015. Krankenkasse darf keine Kürzung für eine bereits erbrachte Leistung vornehmen.
Vor dem Sozialgericht Mainz bekam ein Sanitätshaus Recht, dem eine Krankenkasse die Abrechnung gekürzt hatte. Im Wege einer Akutversorgung hatte sich ein Patient nach Fußverletzung bei dem Sanitätshaus mit einem so genannten Walker versorgen lassen. Das Sanitätshaus hielt sich dabei streng an das Produkt aus der ärztlichen Verordnung (Einzelprodukteverordnung). Die Krankenkasse kürzte jedoch die Abrechnung des Sanitätshauses mit dem Hinweis, ein anderes Produkt wäre nach einem mit einem anderen Leistungserbringer bestehenden Vertrag günstiger gewesen.
Das Sozialgericht folgte der Auffassung des klagenden Sanitätshauses, dass das von der Krankenkasse bewilligte Hilfsmmittel bereits medizinisch nicht vergleichbar sei. Zudem müsse man sich gerade bei Akutversorgungen darauf verlassen können, nach Maßgabe einer ärztlichen Verordnung auch das verschriebene Produkt abgeben zu dürfen. Immerhin trügen Arzt und Sanitätshaus auch die Verantwortung für die Heilbehandlung und würden dem Patienten gegenüber in der Haftung stehen. Soweit wegen der medizinischen Notwendigkeit Bedenken bestünden, so seien diese bereits nach der Hilfsmittelrichtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses zwischen verordnendem Arzt und Medizinischem Dienst der Krankenkassen (MDK) auszuräumen.
SG Mainz Urteil vom 29.05.2015 - Az. - S 7 KR 512/12 - (rechtskräftig)
Ralf Müller
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Medizinrecht
Fachanwalt für Sozialrecht
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